top of page

Satzung
Nordbahngemeinden mit Courage

Vereinsregister-Nr 3902

​

Präambel

Der Verein Nordbahngemeinden mit Courage steht für ein Gemeinwesen mit einer aktiven Kultur im Sinne des Artikels 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: ... „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ und des Artikels 3 GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“


Inzeiten eines großen Zuzugs von geflüchteten Menschen in unsere Gemeinden und innerhalb gesellschaftlicher Debatten, die nicht nur ein Klima von Offenheit und Toleranz, sondern auch unser Grundgesetz infrage stellen, wollen wir im öffentlichen Raum Gesicht zeigen, pluralistische demokratische Werte vertreten, insbesondere rechtsextremen Meinungen widersprechen und nicht zuletzt unsere neuen Mitbürger*innen unterstützen bzw. eine Willkommenskultur in den Nordbahngemeinden aktiv mitgestalten.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen  „Nordbahngemeinden mit Courage e. V.“
Er hat seinen Sitz in Hohen Neuendorf und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Der Verein trägt durch Bildungs- und Kulturarbeit sowie Aufbau und Förderung von Netzwerken dazu bei, dass demokratische Werte als Grundlage des Miteinanders in unseren Kommunen fest verankert werden.
2) Der Verein leistet durch seine Arbeit einen Beitrag dazu, antidemokratischen Bestrebungen auf allen lokalen Ebenen von Staat und Gesellschaft entgegen zu wirken. Wir möchten zu einem aktiven Gemeinwesen beitragen, das jeden Einzelnen ernst nimmt und ihm vermittelt, dass er in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert hat.
3) Förderung der interkulturellen Bildung und Begegnung.
4) Selbstlose Unterstützung von z.B. geflüchteten Personen, die aufgrund besonders schwieriger Lebenslagen auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
5) Der Verein erreicht seine Ziele unter anderem durch

a) Aufklärungsarbeit (z. B. in Informationsveranstaltungen, Lesungen, Filmvorführungen, Diskussionen, Druckschriften)
b) Projektarbeit (z. B. Wahlprüfsteine, Zukunftswerkstatt, Erstwählermotivation, Stolpersteine)
c) Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressearbeit, Events, Internetauftritt )
d) Netzwerkkoordinierung: Bündelung, Initialisierung und Unterstützung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten und Initiativen.
e) Spendenaktionen zugunsten hilfebedürftiger, insbesondere geflüchteter Personen.

​

​

§3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft beginnt durch den Beitritt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einem schriftlichen und formlosen Antrag mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

5) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer Mitglied einer rechtsextremistischen Partei (z. B. der NPD oder der DVU) oder einer rechtsradikalen Partei (z. B. der Republikaner) oder einer ihr nahestehenden anderen Organisation ist oder offen mit diesen sympathisiert.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung verabschiedet die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung kann eine Staffelung nach Mitgliedsgruppen vorsehen.


§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Mitgliederversammlung
2) Vorstand



§7 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über die Jahresplanung- und den Jahresabschluss
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren, denen die jährliche Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt.

3) Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich und in der Regel öffentlich. Der Vorstand kann jedoch zu nichtöffentlichen Sitzungen gesondert einladen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise auszuschließen.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30% der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6) Bei Beschlussunfähigkeit findet 14 Tage später eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand weist der Vorstand bereits mit der Einladung hin. Von einer erneuten Einladung kann dann abgesehen werden.
7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.



§8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) ggf. weiteren Beisitzern.

2) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den Gewählten a) - c). Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch die/den Vorsitzenden oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden mit jeweils einem anderen Mitglied des Vorstandes.
5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus (Rücktritt, Tod, Austritt) ist das Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
7) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
8) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
9) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.



§9 Satzungsänderungen und Auflösung
1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung nicht erschienener Mitglieder kann auch schriftlich erfolgen.
3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Antonio-Amadeo-Stiftung, Linienstraße 139, 10115 Berlin, mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.



§10 Inkrafttreten der Satzung
08.06.2016

16552 Schildow, den 08.06.2016

​

​

​

bottom of page